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(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Neue Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Neuen Mittelschule bzw. Klasse der Neuen Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.
(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Neue Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führt (§§ 30 Abs. 2 und 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.
(1) Für die Festsetzung der Schulsprengel für Neue Mittelschulen gilt § 27 sinngemäß. Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Neuen Mittelschule bzw. Klasse der Neuen Mittelschule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5) zulässig.
(2) Für die Aufnahme gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Aufnahmepflicht auch dann besteht, wenn der Schulerhalter eine Neue Mittelschule bzw. einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung führt (§§ 30 Abs. 2 und 36b Abs. 2) und ein nicht sprengelangehöriger, die schulunterrichtsrechtlichen Aufnahmekriterien erfüllender Schüler die Aufnahme in eine als Sonderform geführte Schule oder Klasse anstrebt, weil im eigenen Sprengel der Besuch einer derartigen Schule oder Klasse nicht möglich ist. Die Aufnahme ist nur zulässig, wenn die Zahl der Schulplätze ausreicht, um alle sprengelangehörigen Schüler, die die Aufnahmekriterien erfüllen, aufnehmen zu können, und es in Folge der Aufnahme der nicht sprengelangehörigen Schüler nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der als Sonderform geführten Klassen kommt.