§ 48 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Religion ist in Sonderschulklassen mit mindestens vier Schulstufen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, in zwei Gruppen zu erteilen§ 48 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen; dies gilt nicht, wenn die Zahl der Knaben bzw. der Mädchen weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung nach Abs. 9 nicht möglich ist.

(3) Der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen, sofern nicht wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichtes zweckmäßig ist.

(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, an Allgemeinen Sonderschulen, an Sonderschulen für sprachgestörte Kinder und an Sondererziehungsschulen mindestens zehn, an den übrigen Sonderschulen mindestens fünf beträgt.

(5) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens zehn beträgt.

(6) Der Unterricht in Einführung in die Informatik und in Informatik ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens neun beträgt.

(7) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.

(8) Die in den Abs. 5, 6 und 7 festgesetzten Teilungszahlen gelten auch im Falle der Zusammenfassung von Schülern zur Erteilung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Informatik, Einführung in die Informatik, Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen.

(9) Zur Erteilung des Unterrichtes in den in den Abs. 2 bis 7 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen.Beträgt die Zahl der für den Unterricht in einem dieser Unterrichtsgegenstände in Betracht kommenden Schüler weniger als fünf, so sind nach Möglichkeit auch Schüler mehrerer Sonderschulen, sofern sie unter gemeinsamer Leitung stehen, zusammenzufassen.

(10) Im übrigen gilt § 16 Abs. 9 und 10 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Gruppenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.

(11) Können Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik in ihrer Schulstufe nicht entsprechend gefördert werden, so können sie für diesen Unterricht mit den Schülern einer anderen Klasse oder Abteilung der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Religion ist in Sonderschulklassen mit mindestens vier Schulstufen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, in zwei Gruppen zu erteilen§ 48 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen; dies gilt nicht, wenn die Zahl der Knaben bzw. der Mädchen weniger als fünf beträgt und eine Zusammenfassung nach Abs. 9 nicht möglich ist.

(3) Der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen, sofern nicht wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichtes zweckmäßig ist.

(4) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, an Allgemeinen Sonderschulen, an Sonderschulen für sprachgestörte Kinder und an Sondererziehungsschulen mindestens zehn, an den übrigen Sonderschulen mindestens fünf beträgt.

(5) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens zehn beträgt.

(6) Der Unterricht in Einführung in die Informatik und in Informatik ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens neun beträgt.

(7) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen ist in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.

(8) Die in den Abs. 5, 6 und 7 festgesetzten Teilungszahlen gelten auch im Falle der Zusammenfassung von Schülern zur Erteilung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Informatik, Einführung in die Informatik, Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen.

(9) Zur Erteilung des Unterrichtes in den in den Abs. 2 bis 7 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen.Beträgt die Zahl der für den Unterricht in einem dieser Unterrichtsgegenstände in Betracht kommenden Schüler weniger als fünf, so sind nach Möglichkeit auch Schüler mehrerer Sonderschulen, sofern sie unter gemeinsamer Leitung stehen, zusammenzufassen.

(10) Im übrigen gilt § 16 Abs. 9 und 10 sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Gruppenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.

(11) Können Schüler in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik in ihrer Schulstufe nicht entsprechend gefördert werden, so können sie für diesen Unterricht mit den Schülern einer anderen Klasse oder Abteilung der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zusammengefaßt werden.

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