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(2) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse einer Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder zehn nicht übersteigen§ 49 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Befinden sich jedoch in einer solchen Klasse Schüler mit einer der im Abs. 1 lit. c genannten Behinderungen, so darf die Zahl der Schüler acht nicht übersteigen.
(3) Die im Abs. 1 lit. a festgesetzte Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich
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(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
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In Klassen von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder kann hievon insoweit abgewichen werden, als dadurch eine bessere Förderung der Schüler ermöglicht wird.
(5) § 17 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Klassenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.
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(2) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse einer Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder zehn nicht übersteigen§ 49 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Befinden sich jedoch in einer solchen Klasse Schüler mit einer der im Abs. 1 lit. c genannten Behinderungen, so darf die Zahl der Schüler acht nicht übersteigen.
(3) Die im Abs. 1 lit. a festgesetzte Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich
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(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
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In Klassen von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder kann hievon insoweit abgewichen werden, als dadurch eine bessere Förderung der Schüler ermöglicht wird.
(5) § 17 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Klassenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.