§ 49 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse

a)

einer allgemeinen Sonderschule, einer Sonderschule für körperbehinderte Kinder, einer Sonderschule für sprachgestörte Kinder und einer Sondererziehungsschule 13,

b)

einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder und einer Heilstättenschule zehn und

c)

einer Sonderschule für gehörlose Kinder, einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf acht

nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse einer Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder zehn nicht übersteigen§ 49 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Befinden sich jedoch in einer solchen Klasse Schüler mit einer der im Abs. 1 lit. c genannten Behinderungen, so darf die Zahl der Schüler acht nicht übersteigen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a festgesetzte Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich

a)

in einer Klasse, in der Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, um die um eins verminderte Zahl der Schulstufen, höchstens jedoch um die Zahl drei,

b)

in einer Klasse mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderten Kindern, denen der Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. für mehrfachbehinderte Kinder auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, um die Zahl dieser Schüler, höchstens jedoch um die Zahl vier; die Höchstzahl vier gilt auch, wenn überdies die Voraussetzungen nach lit. a vorliegen.

(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass

a)

Schüler mit gleicher Leistungsfähigkeit zusammengefasst werden und

b)

die Zahl der Schulstufen in einer Klasse möglichst niedrig ist.

In Klassen von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder kann hievon insoweit abgewichen werden, als dadurch eine bessere Förderung der Schüler ermöglicht wird.

(5) § 17 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Klassenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse

a)

einer allgemeinen Sonderschule, einer Sonderschule für körperbehinderte Kinder, einer Sonderschule für sprachgestörte Kinder und einer Sondererziehungsschule 13,

b)

einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder und einer Heilstättenschule zehn und

c)

einer Sonderschule für gehörlose Kinder, einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf acht

nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse einer Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder zehn nicht übersteigen§ 49 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. Befinden sich jedoch in einer solchen Klasse Schüler mit einer der im Abs. 1 lit. c genannten Behinderungen, so darf die Zahl der Schüler acht nicht übersteigen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a festgesetzte Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich

a)

in einer Klasse, in der Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, um die um eins verminderte Zahl der Schulstufen, höchstens jedoch um die Zahl drei,

b)

in einer Klasse mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf oder mehrfachbehinderten Kindern, denen der Besuch einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. für mehrfachbehinderte Kinder auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich ist, um die Zahl dieser Schüler, höchstens jedoch um die Zahl vier; die Höchstzahl vier gilt auch, wenn überdies die Voraussetzungen nach lit. a vorliegen.

(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass

a)

Schüler mit gleicher Leistungsfähigkeit zusammengefasst werden und

b)

die Zahl der Schulstufen in einer Klasse möglichst niedrig ist.

In Klassen von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder kann hievon insoweit abgewichen werden, als dadurch eine bessere Förderung der Schüler ermöglicht wird.

(5) § 17 Abs. 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Teilung jedenfalls vorzunehmen ist, wenn die jeweils in Betracht kommende Klassenschülerhöchstzahl um mehr als zwei überschritten wird.

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