§ 63 T-SOG Zuständigkeit

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59).

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2018

(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über

a)

den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und

b)

die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59).

(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach

a)

Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen,

b)

Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter

zu hören.

(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).

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