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(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und | |||||||||
b) | die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59). |
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen, | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).
(1) Der LandesregierungBildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | den zeitweisen gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 58 Abs. 4) und | |||||||||
b) | die Organisationsform, in der eine Polytechnische Schule zu führen ist (§ 59). |
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a die Schulleiter der betroffenen Schulen, | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter, den Schulgemeinschaftsausschuss und den Schulleiter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).