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(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(1) Die Planunterlagen nach den baurechtlichen Vorschriften für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden bedürfen, unbeschadet der nach anderen Vorschriften allenfalls erforderlichen Bewilligungen, der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Planunterlagenbewilligung). Diese hat vor ihrer Entscheidung den Landesschulrat und den Schulleiter zu hören.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Planunterlagen dem § 70 entsprechen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.