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(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion.
(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.
(1) Wurden die Planunterlagen für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden nach § 72 Abs. 1 bewilligt, so dürfen diese Schulgebäude unbeschadet der nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligung für Schulzwecke verwendet werden.
(2) Die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften, deren Planunterlagen nicht nach § 72 Abs. 1 bewilligt wurden, für Schulzwecke bedarf einer Verwendungsbewilligung.
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Verwendungsbewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion.
(4) Die Verwendungsbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung unter Bedachtnahme auf § 70 keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Bestimmungen notwendig ist.