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(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Schulzwecke bedarf einer Bewilligung.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(4) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung nach Anhören des Landesschulrates von Amts wegen aufzuheben, sofern die Widmung nicht vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben wird.
(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Schulzwecke bedarf einer Bewilligung.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung obliegt der Landesregierung nach Anhören des LandesschulratesBildungsdirektion.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(4) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Widmung nach Anhören des Landesschulrates von Amts wegen aufzuheben, sofern die Widmung nicht vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben wird.