§ 79 T-SOG Betriebsbeiträge

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.

(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulart mit einem gemeinsamen Schulsprengel, so ist die Kopfquote für diese Schulen gemeinsam zu ermitteln.

(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles

a)

aufgrund der Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3 bzw. im Fall, dass Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe vom Land beigestellt werden, aufgrund des vom Schulerhalter für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe nach § 99g zu ersetzenden Personalaufwandes sowie

b)

aufgrund der Vorsorge für die Verpflegung der Schüler

abzüglich der erhobenen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und allfälliger von dritter Seite geleisteter Zuschüsse und Förderungen, gesondert festzustellen. Bei der Aufteilung der Betriebsbeiträge auf den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ist zunächst – für den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften getrennt – die Gesamtsumme der Betreuungsstunden zu ermitteln, die die ihnen am Stichtag jeweils zuzurechnenden Schüler pro Woche in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Addition der von den jeweiligen Schülern in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Sodann sind die Betriebsbeiträge im Verhältnis dieser Stundensummen auf die einzelnen Gebietskörperschaften umzulegen.

(6) Bei Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Neuen Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule zuzurechnen.

(7) Die Betriebsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach den Abs. 2, 3 und 4 bzw. in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 zu ermitteln. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs. 5 bei ganztägigen Sonderschulen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Über die Tragung des Betriebsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.

(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.

(3) Die Kopfquote ist durch Teilung des Betriebsaufwandes des abgelaufenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die Schule besucht haben, zu ermitteln.

(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulen einer Schulart mit einem gemeinsamen Schulsprengel, so ist die Kopfquote für diese Schulen gemeinsam zu ermitteln.

(5) Bei ganztägigen Schulen sind die Betriebsbeiträge für den Betriebsaufwand, der sich im Freizeitbereich des Betreuungsteiles

a)

aufgrund der Beistellung des Personals nach § 6 Abs. 3 bzw. im Fall, dass Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe vom Land beigestellt werden, aufgrund des vom Schulerhalter für diese Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe nach § 99g zu ersetzenden Personalaufwandes sowie

b)

aufgrund der Vorsorge für die Verpflegung der Schüler

abzüglich der erhobenen Verpflegungs- und Betreuungsbeiträge und allfälliger von dritter Seite geleisteter Zuschüsse und Förderungen, gesondert festzustellen. Bei der Aufteilung der Betriebsbeiträge auf den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ist zunächst – für den gesetzlichen Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften getrennt – die Gesamtsumme der Betreuungsstunden zu ermitteln, die die ihnen am Stichtag jeweils zuzurechnenden Schüler pro Woche in Anspruch nehmen. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Addition der von den jeweiligen Schülern in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Sodann sind die Betriebsbeiträge im Verhältnis dieser Stundensummen auf die einzelnen Gebietskörperschaften umzulegen.

(6) Bei Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Neuen Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt, für die ein eigener Berechtigungssprengel festgelegt ist, sind die Schüler, die diese Schulen oder Klassen besuchen und deren Berechtigungssprengel angehören, bei der Ermittlung der Betriebsbeiträge einschließlich der Kopfquoten jeweils zur Hälfte der als Sonderform geführten Neuen Mittelschule und der für sie sonst sprengelmäßig zuständigen Neuen Mittelschule zuzurechnen.

(7) Die Betriebsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach den Abs. 2, 3 und 4 bzw. in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 zu ermitteln. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Betriebsbeiträge nach Abs. 5 bei ganztägigen Sonderschulen.

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