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(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.
(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Investitionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrundeliegende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil
der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
aufgrund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen. Der Berechnung ist jene Einwohnerzahl zugrunde zu legen, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht. Soweit es sich jedoch um Investitionsbeiträge von Gebietskörperschaften handelt, die nur zum Berechtigungssprengel einer Schule gehören, sind der Berechnung nur 60 v.H. dieser Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Investitionsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach Abs. 3 bzw. in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Liegt jedoch eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a oder b vor, so sind die Investitionsbeiträge zur Gänze nach Abs. 3 zu ermitteln.
(5) Die Schüler der Vorschulstufe und die im § 78 Abs. 3 lit. c genannten Schüler sind bei der Ermittlung der Investitionsbeiträge nicht zu berücksichtigen.
(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften schriftliche Verträge abschließen.
(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Investitionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln ist, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Kann die der Berechnung der Kopfquote zugrundeliegende Schülerzahl nicht nach der Zahl der Schüler, die die Schule am Stichtag besucht haben, ermittelt werden, weil
der Betrieb der Schule noch nicht oder nicht in allen für die Schule in Betracht kommenden Schulstufen aufgenommen wurde oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
aufgrund einer Änderung des Schulsprengels zu erwarten ist, dass sich das Verhältnis der Zahlen der Schüler, für die von den einzelnen Gebietskörperschaften Investitionsbeiträge zu leisten sind, wesentlich ändert, | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
so ist der Investitionsaufwand zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen bzw. der Einwohnerzahlen des zum Schulsprengel einer Schule gehörenden Gebietsteiles einer sprengelzugehörigen Gebietskörperschaft aufzuteilen. Der Berechnung ist jene Einwohnerzahl zugrunde zu legen, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht. Soweit es sich jedoch um Investitionsbeiträge von Gebietskörperschaften handelt, die nur zum Berechtigungssprengel einer Schule gehören, sind der Berechnung nur 60 v.H. dieser Einwohnerzahl zugrunde zu legen.
(4) Die Investitionsbeiträge für Sonderschulen sind jeweils zur Hälfte nach Abs. 3 bzw. in sinngemäßer Anwendung des § 79 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Liegt jedoch eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a oder b vor, so sind die Investitionsbeiträge zur Gänze nach Abs. 3 zu ermitteln.
(5) Die Schüler der Vorschulstufe und die im § 78 Abs. 3 lit. c genannten Schüler sind bei der Ermittlung der Investitionsbeiträge nicht zu berücksichtigen.