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(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden.
(3) Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die im Abs. 1 jeweils festgelegte Mindestschülerzahl sinkt und die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen nicht möglich ist.
(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden.
(3) Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die im Abs. 1 jeweils festgelegte Mindestschülerzahl sinkt und die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen nicht möglich ist.