§ 98 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderunterricht ist, soweit in den Abs§ 98 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, in der Volksschule und in der Sonderschule mindestens drei, in der Hauptschule, in der Neuen Mittelschule und in der Polytechnischen Schule mindestens sechs beträgt.

(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden.

(3) Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die im Abs. 1 jeweils festgelegte Mindestschülerzahl sinkt und die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen nicht möglich ist.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
(1) Förderunterricht ist, soweit in den Abs§ 98 T-SOG seit 31.08.2018 weggefallen. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, in der Volksschule und in der Sonderschule mindestens drei, in der Hauptschule, in der Neuen Mittelschule und in der Polytechnischen Schule mindestens sechs beträgt.

(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 36e, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden.

(3) Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die im Abs. 1 jeweils festgelegte Mindestschülerzahl sinkt und die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen nicht möglich ist.

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