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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen hat durch Verordnung zu erfolgen. Sie ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden nicht überschritten wird und der jeweiligen Festlegung ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(2) Die schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen hat durch Verordnung zu erfolgen. Sie ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden nicht überschritten wird und der jeweiligen Festlegung ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.