§ 99 T-SOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Erteilung des Unterrichtes in einem alternativen Pflichtgegenstand (§ 96),

b)

die Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie dessen Einstellung (§ 97 Abs. 1 bis 4 und 6),

c)

die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen in Gruppen (§ 97 Abs. 5),

d)

die Erteilung von Förderunterricht sowie dessen Einstellung (§ 98 Abs. 1 und 3),

e)

die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Förderunterrichtes in Gruppen (§ 98 Abs. 2).

(2) Die schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen (§ 98a§ 99 T-SOG) obliegt dem Schulforum bzw seit 31.08.2018 weggefallen. dem Schulgemeinschaftsausschuß. Hinsichtlich der Beschlußerfordernisse gilt § 34 Abs. 3 zweiter Satz bzw. § 63 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.08.2018
(1) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über

a)

die Erteilung des Unterrichtes in einem alternativen Pflichtgegenstand (§ 96),

b)

die Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie dessen Einstellung (§ 97 Abs. 1 bis 4 und 6),

c)

die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichtes in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen in Gruppen (§ 97 Abs. 5),

d)

die Erteilung von Förderunterricht sowie dessen Einstellung (§ 98 Abs. 1 und 3),

e)

die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Förderunterrichtes in Gruppen (§ 98 Abs. 2).

(2) Die schulautonome Festlegung von Eröffnungszahlen (§ 98a§ 99 T-SOG) obliegt dem Schulforum bzw seit 31.08.2018 weggefallen. dem Schulgemeinschaftsausschuß. Hinsichtlich der Beschlußerfordernisse gilt § 34 Abs. 3 zweiter Satz bzw. § 63 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.

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