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(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den von ihnen zu tragenden Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde bzw. der dem betreffenden Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen; | |||||||||
b) | die Höhe der Zuschüsse; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen, unter denen Zuschüsse gewährt werden. |
(3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind bei der Bildungsdirektion zu beantragen.
(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den von ihnen zu tragenden Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde bzw. der dem betreffenden Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen.
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen; | |||||||||
b) | die Höhe der Zuschüsse; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen, unter denen Zuschüsse gewährt werden. |
(3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind bei der Bildungsdirektion zu beantragen.