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(2) Der Unterricht ist - außer an ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles
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(3) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist der Unterricht in losem Wechsel mit den Betreuungsstunden am Vormittag und am Nachmittag zu führen.
(4) Der Unterricht darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht länger als bis 17.00 Uhr, an Samstagen nicht länger als bis 12.30 Uhr, dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der Vorschulstufe und in den ersten vier Schulstufen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Bei geteiltem Unterricht darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in der letzten Stunde ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen.
(5) An ganztägigen Schulen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages anzubieten. Die Freizeit zwischen dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Vormittag und dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Nachmittag hat mindestens 50 Minuten zu dauern. Der Unterricht bzw. der Betreuungsteil darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht vor 16.00 Uhr und nicht nach 18.00 Uhr enden.
(6) Wenn wichtige organisatorische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung, dies erfordern, darf der Unterricht bzw. der Betreuungsteil bereits ab 7.00 Uhr beginnen. Weiters darf unter dieser Voraussetzung auch an nicht ganztägigen Schulen für Schüler ab der fünften Schulstufe der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.
(7) Aus zwingenden Gründen kann die tägliche Unterrichtszeit für einzelne Schulen abweichend von den Bestimmungen der Abs. 4 und 6 unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler festgesetzt werden.
(2) Der Unterricht ist - außer an ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles
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(3) An ganztägigen Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist der Unterricht in losem Wechsel mit den Betreuungsstunden am Vormittag und am Nachmittag zu führen.
(4) Der Unterricht darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht länger als bis 17.00 Uhr, an Samstagen nicht länger als bis 12.30 Uhr, dauern. Der Vormittagsunterricht darf höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der Vorschulstufe und in den ersten vier Schulstufen höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Bei geteiltem Unterricht darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen. Wird im Vormittagsunterricht in der letzten Stunde ein Unterricht erteilt, in dem das Mittagessen an die Schüler verabreicht wird, so darf der Nachmittagsunterricht frühestens eine halbe Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen.
(5) An ganztägigen Schulen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstages anzubieten. Die Freizeit zwischen dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Vormittag und dem Unterricht bzw. der Lernzeit am Nachmittag hat mindestens 50 Minuten zu dauern. Der Unterricht bzw. der Betreuungsteil darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht vor 16.00 Uhr und nicht nach 18.00 Uhr enden.
(6) Wenn wichtige organisatorische Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung, dies erfordern, darf der Unterricht bzw. der Betreuungsteil bereits ab 7.00 Uhr beginnen. Weiters darf unter dieser Voraussetzung auch an nicht ganztägigen Schulen für Schüler ab der fünften Schulstufe der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.
(7) Aus zwingenden Gründen kann die tägliche Unterrichtszeit für einzelne Schulen abweichend von den Bestimmungen der Abs. 4 und 6 unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler festgesetzt werden.