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(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Betreuungsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen können unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler bis zu drei Unterrichts- bzw. Betreuungsstunden ohne Pause aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt sowie im Rahmen vom Projektunterricht können in dem nach der Art dieser Unterrichtsgegenstände bzw. des Projektunterrichtes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pausen aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Arbeitspausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden bzw. Betreuungsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen können unter Bedachtnahme auf die Belastbarkeit der Schüler bis zu drei Unterrichts- bzw. Betreuungsstunden ohne Pause aufeinanderfolgen; die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.
(3) Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt sowie im Rahmen vom Projektunterricht können in dem nach der Art dieser Unterrichtsgegenstände bzw. des Projektunterrichtes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pausen aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Arbeitspausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.