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(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der LandesregierungBildungsdirektion, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.
(2) Die Erlassung einer Verordnung nach § 110 Abs. 6 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der LandesregierungBildungsdirektion, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.
(2) Die Erlassung einer Verordnung nach § 110 Abs. 6 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die LandesregierungBildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.