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Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.