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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nachin diesem Gesetz errichtetgeregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht
a) | für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie | |||||||||
b) | für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83. |
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulen und Schülerheime gelten als nachin diesem Gesetz errichtetgeregelten Aufgaben der Gemeinde sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt nicht
a) | für die Aufgaben nach den §§ 26, 42, 56, 69, 75 und 93 sowie | |||||||||
b) | für die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Betriebsbeiträgen und von Investitionsbeiträgen sowie über die Erstattung und die Nachzahlung von Investitionsbeiträgen nach den §§ 81, 82 und 83. |