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(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:
a) | zur Erteilung von Schiunterricht, | |||||||||
b) | zum Führen oder Begleiten von Personen | |||||||||
c) | zur Errichtung und zum | |||||||||
d) | zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder. |
(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der imLeistungen nach Abs. 1 genanntenLehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen Lehrkräfte undnach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der §§ 9 Anlagen nach Abs. 1 lit. c und 10 heranzuziehenzur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.
(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:
a) | zur Erteilung von Schiunterricht, | |||||||||
b) | zum Führen oder Begleiten von Personen | |||||||||
c) | zur Errichtung und zum | |||||||||
d) | zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder. |
(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der imLeistungen nach Abs. 1 genanntenLehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen Lehrkräfte undnach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der §§ 9 Anlagen nach Abs. 1 lit. c und 10 heranzuziehenzur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.