§ 7 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:

a)

zur Erteilung von Schiunterricht,

b)

zum Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, SchiroutenSchitouren und LoipenAbfahrten im freien Schiraum,

c)

zur Errichtung und zum Führen oder BegleitenBetrieb der für die Erteilung von Personen bei Schitouren.Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen, und

d)

zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder.

(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der imLeistungen nach Abs. 1 genanntenLehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen Lehrkräfte undnach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der §§ 9 Anlagen nach Abs. 1 lit. c und 10 heranzuziehenzur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 03.02.1995 bis 30.09.2010

(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:

a)

zur Erteilung von Schiunterricht,

b)

zum Führen oder Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, SchiroutenSchitouren und LoipenAbfahrten im freien Schiraum,

c)

zur Errichtung und zum Führen oder BegleitenBetrieb der für die Erteilung von Personen bei Schitouren.Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen, und

d)

zur Betreuung der Kinder im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Erteilung von Schiunterricht für Kinder.

(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der imLeistungen nach Abs. 1 genanntenLehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen Lehrkräfte undnach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der §§ 9 Anlagen nach Abs. 1 lit. c und 10 heranzuziehenzur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden.

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