§ 11 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Schischulbewilligung erlischt:

a)

mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt,

b)

mit dem Entzug der Bewilligung oder

c)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung.

(2) Nach dem Tod des Bewilligungsinhabers steht das Recht zum Betrieb der Schischule bis zum 15. Mai des nächstfolgenden Jahres der Verlassenschaft und gegebenenfalls dem erbberechtigten Ehegatten oder dem erbberechtigten eingetragenen Partner und den erbberechtigten Kindern und Wahlkindern des Bewilligungsinhabers zu. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinsam zu. Der Fortbetriebsberechtigte hat unverzüglich eine Person, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis d und g erfüllt, als Geschäftsführer zu bestellen und den Fortbetrieb der Schischule und die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 Abs. 2 nachträglich weggefallen ist; dies gilt nicht im Falle des nachträglichen Wegfalles der körperlichen Eignung;

b)

der Bewilligungsinhaber der Verpflichtung zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 wiederholt nicht nachgekommen ist;

c)

der Bewilligungsinhaber wiederholt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 bestraft wurde;

d)

über den Bewilligungsinhaber die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Schilehrerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses;

e)

der Bewilligungsinhaber festgestellte wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist (§ 51 Abs. 6) beseitigt hat.

(4) Der Inhaber einer Schischulbewilligung und die Fortbetriebsberechtigten können auf die Berechtigung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des EntzugesVom Entzug der Bewilligung oder des Verzichtesvom Verzicht auf die Berechtigung unverzüglich densind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinde (die Gemeinden) und dender Tourismusverband (die Tourismusverbände), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, davonunverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Schischulbewilligung erlischt:

a)

mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt,

b)

mit dem Entzug der Bewilligung oder

c)

mit dem Verzicht auf die Berechtigung.

(2) Nach dem Tod des Bewilligungsinhabers steht das Recht zum Betrieb der Schischule bis zum 15. Mai des nächstfolgenden Jahres der Verlassenschaft und gegebenenfalls dem erbberechtigten Ehegatten oder dem erbberechtigten eingetragenen Partner und den erbberechtigten Kindern und Wahlkindern des Bewilligungsinhabers zu. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinsam zu. Der Fortbetriebsberechtigte hat unverzüglich eine Person, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis d und g erfüllt, als Geschäftsführer zu bestellen und den Fortbetrieb der Schischule und die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach § 5 Abs. 2 nachträglich weggefallen ist; dies gilt nicht im Falle des nachträglichen Wegfalles der körperlichen Eignung;

b)

der Bewilligungsinhaber der Verpflichtung zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 wiederholt nicht nachgekommen ist;

c)

der Bewilligungsinhaber wiederholt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 bestraft wurde;

d)

über den Bewilligungsinhaber die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Schilehrerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses;

e)

der Bewilligungsinhaber festgestellte wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist (§ 51 Abs. 6) beseitigt hat.

(4) Der Inhaber einer Schischulbewilligung und die Fortbetriebsberechtigten können auf die Berechtigung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des EntzugesVom Entzug der Bewilligung oder des Verzichtesvom Verzicht auf die Berechtigung unverzüglich densind der Tiroler Schilehrerverband sowie die Gemeinde (die Gemeinden) und dender Tourismusverband (die Tourismusverbände), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, davonunverzüglich zu verständigen.

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