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(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Diplomschilehrerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden. Diesfalls ist anstelle der mindestens dreimonatigen Tätigkeit als Landesschilehrer eine
mindestens dreimonatige Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer einschließlich des Bereiches Snowboard sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 21 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die SchitourenführungTourenführung und Einführung in das Langlaufen und Snowboardfahren bzw. alpine Schilaufen zu umfassen.
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Diplomschilehrerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden. Diesfalls ist anstelle der mindestens dreimonatigen Tätigkeit als Landesschilehrer eine
mindestens dreimonatige Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer einschließlich des Bereiches Snowboard sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 21 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die SchitourenführungTourenführung und Einführung in das Langlaufen und Snowboardfahren bzw. alpine Schilaufen zu umfassen.