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(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.
(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.
(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.