§ 35 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2020

(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32a Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach § 18, § 20, § 22, § 24, § 26, § 28, § 30, § 32, § 32b, § 33 oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.

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