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(2) Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Landesschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(3) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer und Schiführer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.
(4) Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Snowboardlehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(5) Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Langlauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(6) Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomlanglauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.
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(2) Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Landesschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(3) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer und Schiführer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.
(4) Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Snowboardlehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(5) Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Langlauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(6) Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomlanglauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.