§ 38 T-SSG Begünstigte bezüglich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2024 bis 31.12.9999

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

  1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
  2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
  3. c)Litera ceinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG,
  4. d)Litera deine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG odereine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG oder
  5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAGeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, NAG oder nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 30.07.2020 bis 15.11.2024

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

  1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
  2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
  3. c)Litera ceinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG,
  4. d)Litera deine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG odereine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG oder
  5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAGeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, NAG oder nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten