§ 38 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2024 bis 31.12.9999

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

  1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
  2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
  3. c)Litera ceinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG,
  4. d)Litera deine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG odereine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG oder
  5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAGeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, NAG oder nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

Stand vor dem 15.11.2024

In Kraft vom 30.07.2020 bis 15.11.2024

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die überIn Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im Paragraph 5, Absatz 2 a, genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

  1. a)Litera aeinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach Paragraph 41, NAG,
  2. b)Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG,
  3. c)Litera ceinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG,einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, NAG,
  4. d)Litera deine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach § 64 NAG odereine Aufenthaltsbewilligung „Student“ nach Paragraph 64, NAG oder
  5. e)Litera eeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach § 42 NAG oder nach § 50a Abs. 1 NAGeinen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nach Paragraph 42, NAG oder nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

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