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Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18, § 18§ 20, § 20§ 22, § 22§ 24, § 24§ 26, § 26§ 28, § 28§ 30, § 30§ 32, § 32 § 32b oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 18, § 18§ 20, § 20§ 22, § 22§ 24, § 24§ 26, § 26§ 28, § 28§ 30, § 30§ 32, § 32 § 32b oder § 33 erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, daß sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.