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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Schilehrerverband haben die Schischulen und ihre Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 4b Abs. 4 nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit beim Schilaufen entsprochen wird. Bei den Schischulen und ihren Lehrkräften und Kinderbetreuungspersonen ist weiters zu prüfen, ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterwiesen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.
(1a) Zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die §§ 53, 54 Abs. 1, 2 lit a, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Schilehrerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Zahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
a) | das Schischulbüro und den Sammelplatz der betreffenden Schischule zu betreten, | |||||||||
b) | Personen, die eine diesem Gesetz unterliegende oder eine unter § 2 Abs. 1 lit. d oder § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und | |||||||||
c) | Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. |
(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Schilehrerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Schischulinhaber sind weiters zur Vorlage des Schischulinhaberausweises, die Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule zur Vorlage des Ausweises nach § 36 Abs. 1 bzw. der Bestätigung nach § 10 Abs. 3 verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anläßlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die zum Entzug der Schischulbewilligung führen können, oder wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule festgestellt, so ist darüber ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulinhaber und dem Tiroler Schilehrerverband sowie im Fall von Kontrollen durch Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes auch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Schilehrerverband haben die Schischulen und ihre Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 4b Abs. 4 nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit beim Schilaufen entsprochen wird. Bei den Schischulen und ihren Lehrkräften und Kinderbetreuungspersonen ist weiters zu prüfen, ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik, der Schischulmethodik und der Schischulorganisation unterwiesen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.
(1a) Zur Unterstützung der Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 kann die Landesregierung Personen bestellen, die die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 erfüllen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Die §§ 53, 54 Abs. 1, 2 lit a, b, c und d, 3 und 4 gelten sinngemäß; § 54 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Widerruf einer Bestellung dem Tiroler Schilehrerverband keine Parteistellung zukommt.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Schilehrerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Zahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
a) | das Schischulbüro und den Sammelplatz der betreffenden Schischule zu betreten, | |||||||||
b) | Personen, die eine diesem Gesetz unterliegende oder eine unter § 2 Abs. 1 lit. d oder § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern und | |||||||||
c) | Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. |
(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Schilehrerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Schischulinhaber sind weiters zur Vorlage des Schischulinhaberausweises, die Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen an einer Schischule zur Vorlage des Ausweises nach § 36 Abs. 1 bzw. der Bestätigung nach § 10 Abs. 3 verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anläßlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die zum Entzug der Schischulbewilligung führen können, oder wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule festgestellt, so ist darüber ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulinhaber und dem Tiroler Schilehrerverband sowie im Fall von Kontrollen durch Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes auch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.