§ 52 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

d)

weder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.

(2) Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, dieZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (Paragraph 51, Absatz 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    3. c)Litera cdie Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
    4. d)Litera dweder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

d)

weder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.

(2) Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, dieZu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (Paragraph 51, Absatz 2,) dürfen nur Personen bestellt werden, die
    1. a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    2. b)Litera bvolljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB vorliegt,
    3. c)Litera cdie Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
    4. d)Litera dweder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten