Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelten Informationen über Schischulen bzw. Schilehrer zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
|
| |||||||||
|
|
zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelten Informationen über Schischulen bzw. Schilehrer zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.