§ 56c T-SSG (weggefallen)

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Schischule, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erteilung von Schiunterricht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen des Namens der Schischule schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art§ 56c T-SSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2015
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Schischule, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erteilung von Schiunterricht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen des Namens der Schischule schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art§ 56c T-SSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

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