§ 56d T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung ist außer im Fall des § 5 Abs. 3a jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Schischulbüro der Schischule vorgesehen bzw. gelegen ist. Die danach zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist auch für alle weiteren den jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig.

(2) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Schischulbewilligung. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Schischulbewilligung erteilt hat, ist auch für deren Entzug und für alle weiteren den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.

(3) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund der Abs. 1 und 2 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller bzw. Einschreiter seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers bzw. Einschreiters im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages bzw. des Einschreitens bei der Behörde. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 03.02.1995 bis 31.12.2013

(1) Für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung ist außer im Fall des § 5 Abs. 3a jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Schischulbüro der Schischule vorgesehen bzw. gelegen ist. Die danach zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist auch für alle weiteren den jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig.

(2) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Schischulbewilligung. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Schischulbewilligung erteilt hat, ist auch für deren Entzug und für alle weiteren den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.

(3) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund der Abs. 1 und 2 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller bzw. Einschreiter seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers bzw. Einschreiters im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages bzw. des Einschreitens bei der Behörde. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.

(4) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

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