§ 58 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 3/1981, oder dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen nach diesem Gesetz.

(2) Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Gesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Gesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den entsprechenden Titel nach § 36 Abs. 2 bis 5 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Tiroler Schilehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Im übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz, wobei der Obmann als Präsident gilt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 03.02.1995 bis 30.09.2010

(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nach dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 3/1981, oder dem Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule gelten als Schischulbewilligungen nach diesem Gesetz.

(2) Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Gesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen schischulrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Gesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Personen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den entsprechenden Titel nach § 36 Abs. 2 bis 5 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Tiroler Schilehrerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Im übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz, wobei der Obmann als Präsident gilt.

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