§ 2 T-NG Begriffsbestimmungen

Notifikationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

c)

auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden.

(3) Technische Spezifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

(34) Sonstige Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische SpezifikationSpezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(45) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.

(6) Technische Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind technische Spezifikationen sowie, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jurerechtlich oder de facto (Abs. 57) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 -, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

(57) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Tirol Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und, sonstigen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen, bzw. sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften bzw. sonstigen Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(68) Entwürfe von technischen Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Texte von technischen Spezifikationen oder, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(79) Wesentliche Änderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(810) Ausführliche Stellungnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines EntwurfesEntwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die im Fall von technischen Spezifikationen nach Abs. 2 oder sonstigen Vorschriften nach Abs. 3 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

a)

im Fall von technischen Vorschriften nach Abs. 6 mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes,

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Abs. 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes

beeinträchtigen könnten.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 24.09.1999 bis 26.02.2019

(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

(2) Dienste sind Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, das sind alle in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen. Dabei gelten als:

a)

im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden;

b)

elektronisch erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;

c)

auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, solche Dienstleistungen, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden.

(3) Technische Spezifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

(34) Sonstige Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische SpezifikationSpezifikationen sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(45) Vorschriften betreffend Dienste sind allgemein gehaltene Vorschriften über den Zugang zu den Aktivitäten der im Abs. 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Dabei gelten Vorschriften als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellen. Vorschriften sind nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinn eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirken.

(6) Technische Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind technische Spezifikationen sowie, sonstige Vorschriften sowie Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jurerechtlich oder de facto (Abs. 57) für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 -, § 4 Abs. 3 lit. b und c und Abs. 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

(57) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Tirol Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und, sonstigen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen, bzw. sonstigen Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften bzw. sonstigen Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(68) Entwürfe von technischen Vorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Texte von technischen Spezifikationen oder, von sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und die sich im Stadium der Ausarbeitung befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(79) Wesentliche Änderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(810) Ausführliche Stellungnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines EntwurfesEntwurfs einer technischen Spezifikation, sonstigen Vorschrift bzw. Vorschrift betreffend Dienste bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und einer solchen zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die im Fall von technischen Spezifikationen nach Abs. 2 oder sonstigen Vorschriften nach Abs. 3 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

a)

im Fall von technischen Vorschriften nach Abs. 6 mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes,

b)

im Fall von Vorschriften betreffend Dienste nach Abs. 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes

beeinträchtigen könnten.

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