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(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:
a) | vier Monate im | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist | |||||||||
1. | im Fall des Entwurfs einer technischen | |||||||||
2. |
| |||||||||
| 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. |
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. cd und de enden vorzeitig,
a) | wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, | |||||||||
b) | wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder | |||||||||
c) | sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt |
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
a) | wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen; | |||||||||
b) | für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und | |||||||||
c) | für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. |
(4) Abs. 1 lit. cd und de sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 57 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:
a) | vier Monate im | |||||||||
b) |
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c) |
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d) | zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist | |||||||||
1. | im Fall des Entwurfs einer technischen | |||||||||
2. |
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| 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. |
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. cd und de enden vorzeitig,
a) | wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, | |||||||||
b) | wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder | |||||||||
c) | sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt |
(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
a) | wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen; | |||||||||
b) | für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und | |||||||||
c) | für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. |
(4) Abs. 1 lit. cd und de sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 57 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.