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(1) Ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder mit einem Bescheideiner Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 5 und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 eine Ertragsminderung oder eine Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes verbunden, so hat der Eigentümer, der dinglich Berechtigte oder der Inhaber öffentlicher Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis der Ertragsminderung oder der Erschwerung der Bewirtschaftung bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz geltend zu machen und die Entschädigung von dieser mit Bescheid festzusetzen.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(1) Ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder 5 oder mit einem Bescheideiner Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 5 und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 eine Ertragsminderung oder eine Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes verbunden, so hat der Eigentümer, der dinglich Berechtigte oder der Inhaber öffentlicher Rechte, die mit dem Grundstück verbunden sind, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis der Ertragsminderung oder der Erschwerung der Bewirtschaftung bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz geltend zu machen und die Entschädigung von dieser mit Bescheid festzusetzen.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.