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(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 können in der Nationalparkregion, im Gebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant und Dölsach jedoch beschränkt auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Vorhaben gefördert werden, die
a) | dem Schutz der Natur, | |||||||||
b) | der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, | |||||||||
c) | der Kultur- und Heimatpflege, | |||||||||
d) | dem naturnahen Tourismus, | |||||||||
e) | der Öffentlichkeitsarbeit für den Nationalpark oder | |||||||||
f) | der Wissenschaft und Forschung in den Angelegenheiten des Nationalparks |
dienen.
(2) Weiters können besondere Aufwendungen, die sich auf Grund von Nebenbestimmungen in BescheidenEntscheidungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ergeben, durch einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgegolten werden.
(3) Förderungen dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, die den Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen widersprechen.
(4) Die Förderung hat nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion lebenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 Abs. 1 können in der Nationalparkregion, im Gebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant und Dölsach jedoch beschränkt auf die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Vorhaben gefördert werden, die
a) | dem Schutz der Natur, | |||||||||
b) | der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, | |||||||||
c) | der Kultur- und Heimatpflege, | |||||||||
d) | dem naturnahen Tourismus, | |||||||||
e) | der Öffentlichkeitsarbeit für den Nationalpark oder | |||||||||
f) | der Wissenschaft und Forschung in den Angelegenheiten des Nationalparks |
dienen.
(2) Weiters können besondere Aufwendungen, die sich auf Grund von Nebenbestimmungen in BescheidenEntscheidungen nach den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 ergeben, durch einmalige oder wiederkehrende Leistungen abgegolten werden.
(3) Förderungen dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, die den Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen widersprechen.
(4) Die Förderung hat nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion lebenden Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.