§ 25 T-NHT (weggefallen)

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Nationalparkkuratorium obliegt die Beschlußfassung über

a)

Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. a und c bis g,

b)

den Entwurf des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds,

c)

den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums,

d)

die Festlegung des Sitzes des Nationalparkfonds und

e)

die Geschäftsordnung des Nationalparkkuratoriums.

(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur dann zulässig, wenn

a)

dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Nationalparkfonds notwendig ist,

b)

die sonstigen Mittel hiezu nicht ausreichen und

c)

der Nationalparkfonds durch die Tilgung des Kredites nicht derart belastet wird, daß die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.

(3) Der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Nationalparkkuratorium der Landesregierung zuzuleiten§ 25 T-NHT seit 31.12.2023 weggefallen.

(4) Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums auch den Vorsitzenden der Nationalparkkommission nach Art. 7 der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 sowie einen Vertreter des Bundes einzuladen. Ihnen kommt, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, beratende Stimme zu.

(6) Der Vertreter des Bundes ist bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel des Bundes nach § 22 Abs. 4 lit. b stimmberechtigt. Er darf dabei nicht überstimmt werden.

(7) Das Nationalparkkuratorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Ihm obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.

(8) Das Nationalparkkuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen fachkundige Landesbedienstete, Vertreter von Interessenverbänden oder sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(10) Das Nationalparkkuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2023
(1) Dem Nationalparkkuratorium obliegt die Beschlußfassung über

a)

Angelegenheiten nach § 22 Abs. 3 lit. a und c bis g,

b)

den Entwurf des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses des Nationalparkfonds,

c)

den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums,

d)

die Festlegung des Sitzes des Nationalparkfonds und

e)

die Geschäftsordnung des Nationalparkkuratoriums.

(2) Die Aufnahme von Krediten ist nur dann zulässig, wenn

a)

dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Nationalparkfonds notwendig ist,

b)

die sonstigen Mittel hiezu nicht ausreichen und

c)

der Nationalparkfonds durch die Tilgung des Kredites nicht derart belastet wird, daß die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.

(3) Der Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Nationalparkkuratorium der Landesregierung zuzuleiten§ 25 T-NHT seit 31.12.2023 weggefallen.

(4) Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende hat das Nationalparkkuratorium überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung schriftlich einzuladen.

(5) Der Vorsitzende hat zu den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums auch den Vorsitzenden der Nationalparkkommission nach Art. 7 der Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol vom 21. Oktober 1971 sowie einen Vertreter des Bundes einzuladen. Ihnen kommt, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, beratende Stimme zu.

(6) Der Vertreter des Bundes ist bei der Beschlußfassung über die Verwendung der Mittel des Bundes nach § 22 Abs. 4 lit. b stimmberechtigt. Er darf dabei nicht überstimmt werden.

(7) Das Nationalparkkuratorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Ihm obliegt die Vertretung des Vorsitzenden während der Dauer seiner Verhinderung.

(8) Das Nationalparkkuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen fachkundige Landesbedienstete, Vertreter von Interessenverbänden oder sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(10) Das Nationalparkkuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.

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