§ 1 T-LSZV (weggefallen)

Landwirtschaftliche Schulzeitverordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2018 bis 31.12.9999
Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

(1) Für die Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau

a)

für die erste Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 7. Jänner und spätestens auf den 13. Jänner fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 16. März und spätestens auf den 22. März fällt, oder mit dem Montag, der frühestens auf den 16. Februar und spätestens auf den 22. Februar fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 25. April und spätestens auf den 1. Mai fällt; fällt der Freitag auf den 1. Mai, so endet der Unterricht am 30. April;

b)

für die zweite Schulstufe mit dem zweiten Montag im September bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 14. November und spätestens auf den 20. November fällt;

c)

für den ersten Teil der dritten Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der zweiten Schulstufe folgt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 10. Jänner und spätestens auf den 16. Jänner fällt, und für den zweiten Teil der dritten Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 16. Juni und spätestens auf den 22. Juni fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.

(2) Für die Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft

a)

für die erste Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der zweiten Schulstufe folgt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 2. Februar und spätestens auf den 8. Februar fällt;

b)

für die zweite Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 18. September und spätestens auf den 24. September fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 17. November und spätestens auf den 23. November fällt;

c)

für die dritte Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der ersten Schulstufe folgt, bzw. mit dem letzten Werktag im April.

§ 1 T-LSZV seit 26.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 26.06.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 26.06.2018
Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

(1) Für die Berufsschule der Fachrichtung Gartenbau

a)

für die erste Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 7. Jänner und spätestens auf den 13. Jänner fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 16. März und spätestens auf den 22. März fällt, oder mit dem Montag, der frühestens auf den 16. Februar und spätestens auf den 22. Februar fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 25. April und spätestens auf den 1. Mai fällt; fällt der Freitag auf den 1. Mai, so endet der Unterricht am 30. April;

b)

für die zweite Schulstufe mit dem zweiten Montag im September bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 14. November und spätestens auf den 20. November fällt;

c)

für den ersten Teil der dritten Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der zweiten Schulstufe folgt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 10. Jänner und spätestens auf den 16. Jänner fällt, und für den zweiten Teil der dritten Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 16. Juni und spätestens auf den 22. Juni fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 4. Juli und spätestens auf den 10. Juli fällt.

(2) Für die Berufsschule der Fachrichtung Forstwirtschaft

a)

für die erste Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der zweiten Schulstufe folgt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 2. Februar und spätestens auf den 8. Februar fällt;

b)

für die zweite Schulstufe mit dem Montag, der frühestens auf den 18. September und spätestens auf den 24. September fällt, bzw. mit dem Freitag, der frühestens auf den 17. November und spätestens auf den 23. November fällt;

c)

für die dritte Schulstufe mit dem Montag, der dem Ende des Unterrichtsjahres in der ersten Schulstufe folgt, bzw. mit dem letzten Werktag im April.

§ 1 T-LSZV seit 26.06.2018 weggefallen.

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