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Ausmaß der Schulveranstaltungen
(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind in jedem Lehrgang (Schulstufe) Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar
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(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens drei und höchstens 13 Schultagen durchzuführen, und zwar
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(3) An weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar
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(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens oder aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen das Höchstausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit um insgesamt höchstens drei Schultage, im Zusammenhang mit Auslandsveranstaltungen um höchstens zwei weitere Schultage, überschritten werden. Erforderlichenfalls kann bis zu diesem Umfang auch das Gesamtausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit überschritten werden. Die Bewilligung darf nur auf begründetes Ersuchen des Schulleiters erteilt werden. Handelt es sich um eine mehr als dreitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen die Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 zweiter Satz vorauszugehen. Eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftausschusses ist dem Ersuchen anzuschließen.
Ausmaß der Schulveranstaltungen
(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind in jedem Lehrgang (Schulstufe) Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar
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(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens drei und höchstens 13 Schultagen durchzuführen, und zwar
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(3) An weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar
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(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens oder aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen das Höchstausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit um insgesamt höchstens drei Schultage, im Zusammenhang mit Auslandsveranstaltungen um höchstens zwei weitere Schultage, überschritten werden. Erforderlichenfalls kann bis zu diesem Umfang auch das Gesamtausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit überschritten werden. Die Bewilligung darf nur auf begründetes Ersuchen des Schulleiters erteilt werden. Handelt es sich um eine mehr als dreitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen die Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 zweiter Satz vorauszugehen. Eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftausschusses ist dem Ersuchen anzuschließen.