§ 7 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 7

Ausmaß der Schulveranstaltungen

(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind in jedem Lehrgang (Schulstufe) Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens vier Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Sporttage im Ausmaß von höchstens einem Schultag;

c)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen.

(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens drei und höchstens 13 Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sieben Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Sporttage im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen;

c)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen;

d)

berufspraktische Tage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen, wobei diese nur in Schulstufen, für die im Lehrplan kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, durchgeführt werden dürfen.

(3) An weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens drei Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens vier Schultagen.

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens oder aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen das Höchstausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit um insgesamt höchstens drei Schultage, im Zusammenhang mit Auslandsveranstaltungen um höchstens zwei weitere Schultage, überschritten werden. Erforderlichenfalls kann bis zu diesem Umfang auch das Gesamtausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit überschritten werden. Die Bewilligung darf nur auf begründetes Ersuchen des Schulleiters erteilt werden. Handelt es sich um eine mehr als dreitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen die Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 zweiter Satz vorauszugehen. Eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftausschusses ist dem Ersuchen anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 7

Ausmaß der Schulveranstaltungen

(1) An land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen sind in jedem Lehrgang (Schulstufe) Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens vier Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Sporttage im Ausmaß von höchstens einem Schultag;

c)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen.

(2) An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens drei und höchstens 13 Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sieben Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Sporttage im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen;

c)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen;

d)

berufspraktische Tage im Ausmaß von höchstens fünf Schultagen, wobei diese nur in Schulstufen, für die im Lehrplan kein Pflichtpraktikum vorgesehen ist, durchgeführt werden dürfen.

(3) An weiterführenden Fachschulen sind in jeder Schulstufe Schulveranstaltungen mit einem Gesamtausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens fünf Schultagen durchzuführen, und zwar

a)

Lehrausgänge und Exkursionen im Ausmaß von mindestens einem Schultag und höchstens drei Schultagen, wobei ein Lehrausgang als ein halber Schultag gilt;

b)

Bildungstage im Ausmaß von höchstens vier Schultagen.

(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens oder aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen das Höchstausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit um insgesamt höchstens drei Schultage, im Zusammenhang mit Auslandsveranstaltungen um höchstens zwei weitere Schultage, überschritten werden. Erforderlichenfalls kann bis zu diesem Umfang auch das Gesamtausmaß der für Schulveranstaltungen in der jeweiligen Schulstufe zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit überschritten werden. Die Bewilligung darf nur auf begründetes Ersuchen des Schulleiters erteilt werden. Handelt es sich um eine mehr als dreitägige Schulveranstaltung, so hat diesem Ersuchen die Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses nach § 6 zweiter Satz vorauszugehen. Eine allfällige Stellungnahme des Schulgemeinschaftausschusses ist dem Ersuchen anzuschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten