§ 8 T-LSVV

Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 8

Planung von Schulveranstaltungen

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die mit der jeweiligen Schulveranstaltung verfolgten Ziele, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, auf die für die Durchführung der jeweiligen Schulveranstaltung zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrern und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. der für sie Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2022
§ 8

Planung von Schulveranstaltungen

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die mit der jeweiligen Schulveranstaltung verfolgten Ziele, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler, auf die für die Durchführung der jeweiligen Schulveranstaltung zur Verfügung stehende Anzahl an Lehrern und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. der für sie Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.

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