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(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der LandesreisegebührenvorschriftTiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.
(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der LandesreisegebührenvorschriftTiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.