§ 9 T-LBG Vergütung für Dienstreisen

Landes-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der LandesreisegebührenvorschriftTiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.03.1998 bis 30.03.2017

(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der LandesreisegebührenvorschriftTiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.

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