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(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.
(3) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.
(3) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.