§ 18b T-JFJSG

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2023 bis 31.12.9999
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Stand vor dem 05.05.2023

In Kraft vom 18.01.2019 bis 05.05.2023
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

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