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(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und | |||||||||
c) | die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 6 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und | |||||||||
c) | die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
(3) Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 6 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.