§ 3 T-GL

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Konsultationsgremium nach Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.

(2) Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.

Stand vor dem 22.01.2015

In Kraft vom 02.04.1999 bis 22.01.2015

(1) Dem Konsultationsgremium nach Art. 3 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.

(2) Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.

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