§ 9 T-GL

Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(3) Ist eine der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142 Abs. 2 lit. d des Bundese B-VerfassungsgesetzesVG verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Art. 142 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG der Bundesregierung verantwortlich.

Stand vor dem 27.05.2013

In Kraft vom 02.04.1999 bis 27.05.2013

(1) Die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(3) Ist eine der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142 Abs. 2 lit. d des Bundese B-VerfassungsgesetzesVG verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Art. 142 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG der Bundesregierung verantwortlich.

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