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(1) Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten allgemeinen Wahlen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muß zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.
(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag sein.
(4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen.
(5) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden mit Ausnahme jener, in denen sich nach § 4 die Funktionsdauer verlängert, kundzumachen.
(6) Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Bezirkswahlbehörde hiervon zu verständigen. Die Bezirkswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(7) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Bezirk oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, die Gemeinden dieses Bezirks oder alle Gemeinden des Landes mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8) Die Abs. 6 und 7 findenfindet auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.
(1) Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten allgemeinen Wahlen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muß zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.
(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 71 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag sein.
(4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen.
(5) Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden mit Ausnahme jener, in denen sich nach § 4 die Funktionsdauer verlängert, kundzumachen.
(6) Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben; die Verschiebung ist jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen und zugleich die Bezirkswahlbehörde hiervon zu verständigen. Die Bezirkswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit einer im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.
(7) Herrschen in einer Gemeinde, in einem Bezirk oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, die Gemeinden dieses Bezirks oder alle Gemeinden des Landes mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8) Die Abs. 6 und 7 findenfindet auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.