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(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) | in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, | |||||||||
b) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der
a) | in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, | |||||||||
b) | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und | |||||||||
c) | spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.