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(1) Spätestens am 2128. TageTag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die SprengelwahlbehördenSprengel- und die Sonderwahlbehörden können auchhaben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werdenkonstituieren.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.
(1) Spätestens am 2128. TageTag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Gemeindewahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die SprengelwahlbehördenSprengel- und die Sonderwahlbehörden können auchhaben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werdenkonstituieren.
(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die genannten Wahlbehörden bestellt werden.