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(1) Die Gemeinde hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Gemeinde hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf zu achten, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(1) Die Gemeinde hat am 20. Tag nach dem Stichtag die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Gemeinde hat die Auflegung der Wählerverzeichnisse spätestens am 19. Tag nach dem Stichtag kundzumachen. Die Kundmachung hat den Beginn und das Ende der EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Amtsraumes, in dem die Wählerverzeichnisse aufliegen sowie Berichtigungsanträge und Berichtigungsanregungen entgegengenommen werden, und die Bestimmung des § 28 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf zu achten, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.