§ 38 TGWO 1994 Zurückziehung von Wahlvorschlägen, Zustimmungserklärungen und Unterschriften

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären und mußmuss von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 35 Abs. 4 unterfertigt haben bzw. deren Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 als Unterfertigung gilt, mindestens jedoch von fünf Personen unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.

(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären. Die GemeindewahlbehördeDer Gemeindewahlleiter hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.

(3) Unterschriften nach § 35 Abs. 4 können bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, daßdass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlaßtveranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 04.07.2014 bis 22.08.2017

(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären und mußmuss von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach § 35 Abs. 4 unterfertigt haben bzw. deren Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 als Unterfertigung gilt, mindestens jedoch von fünf Personen unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.

(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am zwölften19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 35 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären. Die GemeindewahlbehördeDer Gemeindewahlleiter hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.

(3) Unterschriften nach § 35 Abs. 4 können bis spätestens am 1623. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, daßdass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlaßtveranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist der Gemeindewahlbehördedem Gemeindewahlleiter schriftlich zu erklären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten